SATZUNG DES TSV Auringen

Abschrift der Originalsatzung, wie sie beim Vereinsregister hinterlegt ist.

 

Satzung des Turn- und Sportverein Auringen 1886 e.V.

§1 Gründung

Der Verein hat sich am 27. Juli 1946 aus dem ehemaligen Turnverein e.V. 1886 gegründet.

§2 Zweck

Sein Zweck ist, Sport, Spiel, Turnen, Kunst und Kultur zu pflegen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen, Sportgeräten und Musikinstrumenten. Darüber hinaus durch den Betrieb und Unterhaltung eines Blasorchesters sowie dessen Teilnahme an kulturellen und musikalischen Veranstaltungen. Der Verein gliedert sich in verschiedene Fachabteilungen, die rechtlich nicht selbstständig sind. 

§3 Name

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Auringen 1886 e.V.“ (kurz TSV Auringen) und erkennt die Satzungen des Landesportbundes an.

§4 Sitz und Gemeinnützigkeit

Sitz des Vereins ist Wiesbaden und er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§5 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§6 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins gliedern sich in

a)      Mitgliedsbeiträge

b)      Aufnahmegebühren

c)      Zweckgebundene Umlagen

d)      Erlöse aus Veranstaltungen

e)      Spenden

f)       Zuschüsse

Die einzelnen Abteilungen können einen abteilungsgebundenen Zusatzbeitrag festsetzen. Dieser muss vom Vorstand genehmigt werden.

Wenn nichts Anderes festgelegt wird, ist die Aufnahmegebühr nach schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.

Der Mitgliedsbeitrag und die Zusatzbeiträge sind als Jahresbeitrag zu zahlen auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet.

Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden.

Arbeitslose, Erwerbslose, Studenten, Grundwehrdienst- und Ersatzdienst leistende sowie Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden bzw. die in eine Ausbildung eintreten, können auf Antrag Beitragsermäßigung durch den Vorstand erhalten.

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§7 Vermögen

  1. Als Vermögen besitzt der Verein:

a)      Einen Erbbaurechtsvertrag mit der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 17.08.1998 eingetragen auf das Grundstück in der Gemarkung Auringen Flur 4 Flurstücke 2/4, 2/5, 2/6, 2/7 und 2/8., bis zum 16.08.2064. Das auf diesem Grundstück errichtete Vereinsheim und Tennisplätze

b)      Vorhandene Turn- und Sportgeräte sowie Inventar.

§8 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden, ohne Unterschied der Partei, Religion, Rasse oder Nationalität.

Mitglieder des Vereins sind:

  • Erwachsene,
  • Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
  • Kinder (unter 14 Jahre).

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Ehrungsordnung.

§9 Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

a)      mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 3 Monate im Rückstand ist.

b)      Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.

c)      Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

d)      Sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.

Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.

Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Ältestenrat zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§10 Stellung der Mitglieder, Weisungsbefugnis

Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

§11 Anpassung des Beitrags und der Umlagen

Der zu zahlende Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und zweckgebundene Umlagen können bei jeder Jahreshauptversammlung neu festgesetzt werden.

§12 Gesetzliche Vertreter, Liquidatoren

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Sie sind auch die Liquidatoren und müssen Vereinsmitglied sein.

§13 Übrige Vorstandsmitglieder

Nicht vertretungsberechtigte Vorstandmitglieder im Sinne des BGB sind Schriftführer, Jugendwart, Kassierer, Beisitzer, Abteilungsleiter und alle Fachwarte.

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein.

§14 Amtszeit des Vorstandes

Der erste und zweite Vorsitzende als vertretungsberechtigter Vorstand werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Der übrige nicht vertretungsberechtigte Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt, bzw. die Abteilungsleiter bestätigt. Auf jeder Jahreshauptversammlung kann ein Antrag auf Neuwahl des ersten und zweiten Vorsitzenden gestellt werden. Diesem Antrag muss entsprochen werden.

§15 Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nicht beschränkt.

§16 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Vierteljahres jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.

Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, und unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.

§17 Aufgaben des Vorstandes

Der erste Vorsitzende hat die gesamte Vereinstätigkeit zu überwachen. Er leitet die Versammlungen. Er weist sämtliche Rechnungen an den Verein zur Zahlung an. Wenn er verhindert ist, tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Der Schriftführer hat über alle Versammlungen Protokoll zu führen und diese zu unterzeichnen. Er erledigt alle schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht anderen Vorstandsmitgliedern zufallen. Der Kassierer hat die Kasse zu verwalten, die Einnahmen in Empfang zu nehmen und hierüber Quittungen auszustellen sowie die auf Anweisung des 1. Vorsitzenden nötigen Zahlungen zu leisten. Er verzeichnet Einnahmen und Ausgaben.

Die vereinsinterne Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit regelt die vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung.

§18 Wahlen

Die Wahl des Vorstandes wird vollzogen:

a)      bei einem Vorschlag durch Handzeichen,

b)      bei mehreren Vorschlägen durch schriftliche Abstimmung.

Auf formlosen Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgt die Wahl in jedem Fall schriftlich

§19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

§20 Zuweisung des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsgruppe Auringen-Medenbach-Naurod zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Wiesbaden-Auringen, den 27. Januar 2020

Klaus-Dieter Sommer            Reinhard Hinz

1. Vorsitzender                    2. Vorsitzender

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